Während sich Arbeitnehmer für die Dauer ihrer Beschäftigungszeit gewöhnlich nicht um Steuerangelegenheiten kümmern müssen, da die Lohnsteuer als Quellsteuer direkt beim Arbeitgeber abgezweigt wird, sieht dies zu Rentenzeiten völlig anders aus!
Rentenbeträge werden in der Regel nicht besteuert. Folglich kann es jedenfalls bei Überschreiten des Freibetrages zur Steuerpflicht und auch zur Abgabepflicht einer Steuererklärung kommen, vgl. auch § 46 EStG.Die Renten von ehemaligen Arbeitnehmern sind nicht versteuert. Ab Überschreiten des Steuerfreibetrages (9.168 /18.336 für Verheiratete in 2019) müssen diese jedoch versteuert werden. Einzig die Rentenbeträge von Beamten werden abzüglich der Steuern ausbezahlt. Sofern Rentner dies nicht beachten und eine Steuererklärung abgegeben haben, könnte der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Dies ist den Wenigsten bekannt! Sollten Sie jedoch etwaige Aufwendungen z.B. für Krankheit haben, reduzieren diese als außergewöhnliche Belastungen Ihre Renteneinkünfte. Eine Steuerhinterziehung wäre dann nicht gegeben. Allerdings müssen Sie dies dem Finanzamt gewissermaßen beweisen, indem Sie eine Steuererklärung abgeben. Nicht selten kommen Rentenprüfungen vor, wie auch nachfolgender Artikel beweist:
https://www.zeit.de/2011/47/F-Rentenbesteuerung
Sollten Sie hierzu nähere Informationen wünschen oder allgemeinen Beratungsbedarf haben, sind wir jederzeit gerne für Sie da!